Lieber Campinggast, die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen
und Sole-Lido-Camp.
Vorbemerkung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bedingungen sowie das eigentliche Vertragswerk nicht auf den " Nutzungs-Begriff " eines Reisevertrages, sondern auf den eines Mietvertrages beziehen. Wenn auch der Begriff "Reisender" im folgenden Wortlaut verwendet wird, lässt sich daher keine Kausalität für das Rechtsverhältnis eines Reisevertrages herleiten.
1.
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Anmeldung, Bestätigung:
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1.1
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Mit Ihrer Mietanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen kann, bieten Sie
Sole-Lido-Camp (Vermieter) den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. |
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1.2
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Der Mietvertrag wird für Sole-Lido-Camp verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. Der Vertrag und die Bestätigung bedürfen keiner bestimmten Form.
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1.3
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Die Bestätigung erhalten Sie - vorab per Telefon oder E-Mail - auf dem Postweg.
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1.4
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Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist Sole-Lido-Camp an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Nehmen Sie das neue Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.
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1.5
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Der Vertragsnehmer (Mieter) haftet auch für alle Verpflichtungen der angemeldeten Personen aus dem Mietvertrag.
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2.
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Anzahlung und Restzahlung:
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2.1
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Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 35 % des Gesamtpreises - mindestens jedoch 150.-- € pro Buchung - innerhalb einer Woche nach Erhalt der Bestätigung fällig.
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2.2
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Die Restzahlung wird, sofern nichts anderes vereinbart, 4 Wochen vor Reisebeginn in einer Summe fällig.
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2.3
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Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor dem Mietbeginn liegen, wird der gesamte Betrag in einer Summe nach Erhalt der Bestätigung fällig.
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2.4
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Für den Fall, dass der Betrag nicht rechtzeitig für Sole-Lido-Camp gutgeschrieben ist, kann Sole-Lido-Camp nach schriftlicher Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
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2.5
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Die in diesem Mahnverfahren anfallenden Kosten einschl. Rücktrittskosten sind vom anmeldenden Vertragspartner an Sole-Lido-Camp zu erstatten.
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2.6
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Ohne vollständige Zahlung des Mietpreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Leistungen.
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3.
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Leistungen:
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3.1
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Welche Leistungen vertraglich vereinbart und von Sole-Lido-Camp zu erbringen sind, ergibt sich aus dem Inhalt der zu diesem Zeitpunkt gültigen Leistungsbeschreibung ( z.B. Prospekt, Flyer, Internet ) und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Diese sind für Sole-Lido-Camp grundsätzlich bindend und auch Grundlage des Mietvertrages.
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3.2
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Sole-Lido-Camp ist jedoch berechtigt, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen, über die der Vertragspartner selbstverständlich besonders informiert wird.
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3.3
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Alle angebotenen Leistungen, die der Vertragspartner wegen verspäteter Anreise, vorzeitiger Rückreise, infolge Krankheit oder aus anderen, nicht von Sole-Lido-Camp zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch nehmen kann, führen nicht zu einer Minderung und Rückerstattung des im Vertrag vereinbarten Mietpreises nebst Nebenkosten.
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3.4
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Notwendig werdende Leistungsänderungen - und Abweichungen nach dem geschlossenen Vertrag, und die nicht von Sole-Lido-Camp wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, sofern die Änderungen und Abweichungen nicht derart erheblich sind, dass sie zu einer wesentlichen Änderung der gebuchten Gesamtleistung führen. Der Gewährleistungsanspruch durch den anmeldenden Vertragspartner bleibt daher unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
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4.
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Rücktritt, Änderungen und Umbuchung durch den Reisenden:
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4.1
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Der Rücktritt vom Mietvertrag durch den Reisenden ist jederzeit möglich und muss in schriftlicher Form und unter Beifügung der Buchungsbestätigung erfolgen. Massgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittskosten ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Sole-Lido-Camp.
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4.2
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Der pauschalierte Anspruch auf Entschädigung besteht bei Stornierungen für Ferienunterkünfte, Bungalowzelte, Wohnwagen und Stellplätze:
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4.3
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Werden nach Abschluss des Vertrages Änderungen seitens des Reisenden hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder Art des Mietobjektes vorgenommen, sind bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Bearbeitungsentgelt für jeden namentlich-angemeldeten Mitreisenden in Höhe von 25.-- €, höchstens jedoch insgesamt 75.-- € zu leisten.
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4.4
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Änderungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, stellen grundsätzlich eine Umbuchung dar, die ihrerseits nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen können. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 25.-- € erhoben.
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5.
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Kündigung:
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5.1
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Sole-Lido-Camp behält sich das Recht der ausserordendlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages nach Reisebeginn vor, wenn der Reisende -ungeachtet einer Abmahnung- nicht die Gewähr für die Einhaltung des Vertrages erbringt, oder sein Verhalten derart vertragswidrig ist, dass dies eine sofortige Auflösung des Vertrages rechtfertigt. Insbesondere sind u.a. derartige schuldhafte Umstände des Reisenden durch den Verstoß gegen die jeweilige Camping-Platzordnung und gegen behördliche Auflagen und Verfügungen begründet.
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5.2
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Kommt es zu einer Kündigung des Vertrages durch Sole-Lido-Camp, bleibt der Anspruch auf den Gesamtpreis bestehen. Die Repräsentanz von Sole-Lido-Camp vor Ort und die Camping-Platzleitung besitzen Vollmacht, unsere Interessen wahrzunehmen.
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5.3
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Der Reisende hat das Recht zur Kündigung des Vertrages, wenn die vertraglichen Leistungen erheblich beeinträchtigt sind, oder ihm ein solchen wichtiger erkennbarer Mangel nicht zuzumuten ist. Die Zulassung einer Kündigung setzt jedoch voraus, dass der Reisende eindeutig und konkret den betreffenden Mangel
Sole-Lido-Camp oder seiner Repräsentanz vor Ort mitteilt und in einer angemessenen Frist eine Mangelbeseitigung verlangt. Ist dem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, sollte zusammen mit der Repräsentanz von Sole-Lido-Camp vor Ort eine Niederschrift gefertigt werden. Verstreicht diese Frist, ohne dass Abhilfe geleistet wurde, ist die Kündigung zulässig. |
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5.4
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Einer besonderen Vereinbarung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Mangelbeseitigung unmöglich ist, diese von Sole-Lido-Camp und seinen Bevollmächtigten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein bedeutsames Interesse des Reisenden dies rechtfertigen.
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6.
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Mitwirkungspflicht:
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6.1
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Der Reisende ist verpflichtet, alle Beanstandungen und Mängel unverzüglich Sole-Lido-Camp oder der örtlichen Repräsentanz zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. |
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7.
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Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot:
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7.1
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Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Sole-Lido-Camp geltend zu machen. Die Geltendmachung bedarf der Schriftform.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende seine Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er nachweislich ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. |
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7.2
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Alle Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem das vertragliche Ende des Mietverhältnisses bestimmt ist.
Schweben zwischen dem Reisenden und Sole-Lido-Camp Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Sole-Lido-Camp die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |
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7.3
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Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Vertragsnehmers aus diesem Vertrag an Dritte, seinen Ehegatten, Verwandte und auch Kinder, sowie deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen ist ausgeschlossen.
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8.
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Mietobjekte und Camping-Stellplätze:
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8.1
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Die Mietobjekte und die Camping-Stellplätze dürfen nur mit der im Vertrag angegebenen Anzahl und den dort namentlich genannten Personen bewohnt bzw. belegt werden.
Bei einer unrechtsmässigen Belegung ist Sole-Lido-Camp - unbeschadet auf das Recht der Vertragskündigung - berechtigt, eine zusätzliche und angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die Entrichtung einer Vergütung leitet keinen Rechtsanspruch auf einen weiteren Aufenthalt überzähliger und nicht-angemeldeter Personen in den Mietobjekten und auf den Stellplätzen her. |
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8.2
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Die Reisenden verpflichten sich, die örtliche Haus -u. Campingplatzordnung sowie die behördlichen Bestimmungen und Verordnungen zu beachten.
Ebenso verpflichten sich alle Reisenden, die Mietobjekte pfleglich zu behandeln und die Stellplätze sauber, frei von jeglichen Unrat und geordnet zu halten. |
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8.3
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Es ist aus Hygienegründen strengstens untersagt, jegliche Art von Tieren in den Unterkünften zu halten und unterzubringen, auch unabhängig davon, wenn das Halten von Tieren auf dem Campingplatz grundsätzlich erlaubt sein sollte.
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8.4
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Nur für Mietunterkünfte: Bitte berücksichtigen Sie, dass die Anreise nicht vor 16.00 Uhr, aber jedoch bis 19.00 Uhr erfolgen muss. Für den Fall, dass Sie doch erst nach 19.00 Uhr anreisen können, müssen Sie Sole-Lido-Camp , unser Betreuungspersonal oder die Campingplatz - Rezeption umgehend informieren.
Die Abreise erfolgt grundsätzlich bis 10.00 Uhr. Anderweitige Übernachtungskosten der Reisenden aufgrund verspäteter Ankunft oder verfrühter Abreise, gehen zu ihren Lasten. Eine verspätete Anreise sowie eine verfrühte Abreise berechtigen nicht, den Mietpreis - inkl. Nebenkosten für das Objekt - zu mindern. |
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8.5
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Alle Hinweise aus dem Info - Blatt "Wissenswertes" sind Bestandteil der Reisebedingungen und bedürfen daher keiner zusätzlichen und förmlichen Vereinbarung.
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9.
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Einreisebestimmungen:
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9.1
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Grundsätzlich gilt, dass der Reisende alle Einreise- u. Grenzformalitäten, Fragen der Devisen - und Gesundheitsbestimmungen ausschliesslich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu regeln hat.
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9.2
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Allgemeiner Hinweis: Für die Einreise nach Italien sind Sie als Ausländer grundsätzlich verpflichtet einen gültigen Reisepass, als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates, einen gültigen europäischen Personalausweis mitzuführen. Personen anderer Nationalitäten müssen vor Reiseantritt die notwendige Einreiseerlaubnis besitzen.
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9.3
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Sole-Lido-Camp haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.
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10.
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Haftung und Versicherung:
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10.1
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Sole-Lido-Camp haftet ausschliesslich nur für die vertraglichen Leistungen, wie diese in dem jeweilig gültigen Prospekt, Website, Flyer beschrieben sind.
Eine weitergehende Haftung jeglicher anderer Art wird hiermit ausgeschlossen. Sole-Lido-Camp verpflichtet sich, den Vertragspartner über Leistungsänderungen unverzüglich zu unterrichten und gegebenenfalls diesem einen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag anzubieten. |
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10.2
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Für Leistungsstörungen im Zusammenhang von Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden ( Ausflüge, Veranstaltungen, Ausstellungen etc. ) und die in der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, haftet Sole-Lido-Camp nicht.
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10.3
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Eine Reiserücktrittkosten - Versicherung ist nicht im Gesamtpreis eingeschlossen. Der Abschluss einer solchen und weitergehenden Versicherungen wird empfohlen.
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11.
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Datenschutz:
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11.1
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Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch gespeichert, verarbeitet und ausschliesslich nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung genutzt.
Die Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. |
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12.
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Gerichtsstand und Sonstiges:
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12.1
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Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Klagen gegen Sole-Lido-Camp sind beim Amtsgericht in 53721 Siegburg zu erheben.
Auf das gesamte Rechts- u. Vertragsverhältnis zwischen Sole-Lido-Camp und den Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. |
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12.2
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Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzlichen Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
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12.3
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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